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Unsere Leistung
Erbschaft- & Schenkungs­­steuer­er­klärung


Die Erbschaft- und die Schenkungsteuererklärung sind eng miteinander verknüpft und werden beide steuerlich im gleichen Gesetz, dem ErbStG, geregelt.





Es werden sowohl die Schenkungen unter Lebenden wie auch die erhaltene Erbschaft geregelt. Wichtig hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis von dem Erbanfall dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen ist. 

Die Anzeige umfasst nicht automatisch auch die Erklärungspflicht – in den meisten Fällen folgt allerdings auf die Anzeigepflicht auch die Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung.

Beratung





Der erhaltene Erwerb wird dabei nicht nach einem einheitlichen Berechnungsschema geregelt. Die Würdigung und Bewertung erfolgt unterschiedlich, wenn beispielsweise Bargeld, Grundvermögen, Betriebsvermögen oder Aktien vererbt/geschenkt werden. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, vor der eigentlichen Schenkung bereits Kontakt mit dem Steuerberater aufzunehmen, um den Vorgang auch aus steuerlicher Sicht zu würdigen. Ebenso und vielleicht noch wichtiger ist, dass z.B. Testamente auch aus steuerlicher Sicht gewürdigt werden, da es ansonsten oftmals bei z.B. zivilrechtlich durchaus sinnvollen Anordnungen zu großen steuerlichen Nachteilen kommen kann.  

Gerade im Bereich von Betriebsübertragungen hat sich im Laufe der letzten Jahre einiges verändert. Hier gilt es eine Vielzahl von Besonderheiten zu berücksichtigen. 

Es gilt in allen Fällen zu prüfen, ob nicht (anteilige) Steuerbefreiungen vorliegen können, die zu berücksichtigen sind, wie die mögliche Steuerbefreiung für Betriebsvermögen oder die des Familienheims. Auch Vorerwerbe, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem zu berücksichtigenden Erwerb getätigt worden sind, sind in diese Betrachtung mit einzubeziehen. Gerade diese Regelung, welche besagt, dass alle 10 Jahre die entsprechenden Freibeträge wieder neu in Anspruch genommen werden können, erlaubt es aber, bei frühzeitiger Planung auch durchaus größere Vermögen steueroptimiert, evtl. sogar steuerfrei an die nächste Generation zu übertragen.

Mit dem kurzen Überblick möchten wir die Empfehlung aussprechen, dass Sie sich frühzeitig  einen steuerlichen Rat einholen. Sehr gerne stehen wir Ihnen dabei zur Verfügung.

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