Bitte fügen Sie hier Ihren Webseiten-Titel ein.



Unsere Leistung
Gemeinnützige Organisationen


Als gemeinnützig werden Organisationen bezeichnet, wenn sie der Allgemeinheit dienen, z.B. in der Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Umwelt, Tier und Naturschutz.




Gemeinnützig ist ein Verhalten von Personen und Körperschaften, wenn es dem Gemeinwohl dient. Gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn bedeutet, dass die §§ 51ff.  der Abgabenordnung Beachtung finden. Das Gesetz gewährt eine Steuervergünstigung, weil die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt.

Gemeinnützige Organisationen können z.B. rechtsfähige Vereine, nicht rechtsfähige Vereine, Arbeitsgemeinschaften, Stiftungen sein und natürlich die gGmbH´s.

Beratung






So kann z.B. ein gemeinnütziger Verein aus unterschiedlichen Gründen verpflichtet sein, einen Jahresabschluss erstellen zu müssen. Der Verein hat gegenüber seinen Mitgliedern eine Rechenschaftspflicht. Die Einnahmen und Ausgaben müssen jederzeit nachprüfbar sein. 

Die Vermögens- und Ertragslage muss immer kontrolliert werden, im Fall der Überschuldung muss der Vorstand einen Insolvenzantrag stellen.

Interesse am Jahresabschluss können aber auch Banken haben im Fall einer Darlehens-aufnahme, Dachverbände bei der Verteilung und Gewährung von Zuschüssen oder bei der Erteilung von Lizenzen (z.B. Fußballvereinen).

Bezieht ein Verein Einkünfte aus verschiedenen Bereichen (ideeller Bereich, Einkünfte aus Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und die wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb), so ist eine sorgfältige Erfassung und Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben in den verschiedenen Bereichen unerlässlich.

Steuerbegünstigte Vereine müssen im Normalfall keine Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer berechnen, dies kann sich ändern, wenn im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bestimmte Grenzen überschritten werden. Ferner kann der gemeinnützige Verein auch der Umsatzsteuer unterliegen, wenn umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbracht werden oder dass Lohnsteuer abzuführen ist, wenn Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Gemeinnützige Organisationen geben alle drei Jahre eine Gemeinnützigkeitserklärung ab. Das zuständige Finanzamt erlässt daraufhin einen Freistellungsbescheid. Dieser Freistellungsbescheid befreit die Organisation von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Ferner wird festgestellt, dass die Körperschaft gemeinnützige Zwecke erfüllt und die Satzungszwecke dem § 52 AO entsprechen.

Der Bescheid berechtigt außerdem zur Ausstellung von Zuwendungs­bestätigungen für Spenden. Ich freue mich, wenn ich Ihnen bei diesem komplexen Thema behilflich sein kann.

Renate Knaup, Gesellschafterin und Steuerberaterin



E-Mail
Anruf
Karte
Infos