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Unsere Leistung
Einkommens­steuer­erklärung


In der Einkommensteuererklärung werden die sieben Einkunftsarten (Nichtselbständige Tätigkeit, Selbständige Tätigkeit, Gewerbliche Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft, Kapitaleinkünfte, Vermietung und Verpachtung und Sonstige Einkünfte) erklärt. Hierbei wird unterschieden zwischen der Antragsveranlagung und der Pflichtveranlagung.





Eine Antragsveranlagung liegt dann vor, wenn Sie grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet wären, aber beispielsweise aufgrund der Erwartung einer Einkommensteuererstattung gleichwohl eine Erklärung abgeben möchten.

Eine Pflichtveranlagung liegt dann vor, wenn Sie aufgrund der Art und Höhe ihrer Einkunftsarten zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Dies kann auch dadurch begründet sein, dass Sie zusätzlich zum Arbeitslohn Gelder erhalten haben, die dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld. Obwohl diese Leistungen steuerfrei sind, kann es durch den Progressionsvorbehalt zu einer anteiligen Nachzahlung kommen.



Achtung

Gerade für die Steuerjahre 2020 und 2021 ist damit zu rechnen, dass aus vielen ehemaligen freiwilligen Antragsveranlagungen nun Pflicht­veranlagungen geworden sind. 

Denn das bedingt durch die Corona-Situation ausgezahlte Kurz­arbeitergeld (KUG) unterliegt ebenfalls dem Progressionsvorbehalt. Zögern Sie bitte daher nicht uns anzusprechen, wir unterstützen Sie gerne.

Abhängig von Ihrer persönlichen Situation und der Art, den Umfang der Einkunftsarten sowie der berücksichtigungsfähigen Sonder­aus­gaben, außergewöhnlichen Belastungen und weiterer steuerlichen Abzugsbeträge kann eine Einkommensteuererklärung sowohl von dem Erstellungsaufwand wenig zeitaufwendig bis sehr zeitintensiv sein.

Wir klären mit Ihnen im Rahmen eines Erstgespräches die zu berück­sichtigenden Sachverhalte ab. 

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